EU-Compliance
EUDR: Erst klären, ob Sie betroffen sind. Dann gezielt umsetzen.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 verbietet, Erzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen oder auszuführen, die mit Entwaldung nach dem 31.12.2020 in Verbindung stehen. Betroffen sind mehr Unternehmen als erwartet, weil auch daraus hergestellte Erzeugnisse zählen. Diese Seite beantwortet die drei Fragen, die sich zuerst stellen.
Bin ich betroffen?
Maßgeblich sind drei Dinge: Ihr Produkt, Ihre Tätigkeit und Ihre Stellung in der Lieferkette. Keines davon lässt sich am Produktnamen ablesen.
- Sieben Rohstoffe: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder – dazu daraus hergestellte Erzeugnisse nach Anhang I, etwa Möbel, Reifen und Schokolade. Bücher und Druckerzeugnisse (Position ex 49) wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 aus Anhang I gestrichen.
- Entscheidend ist die Zolltarifnummer, nicht die Produktbezeichnung. Zwei äußerlich ähnliche Artikel können unterschiedlich eingeordnet sein.
- Marktteilnehmer bringt ein Erzeugnis erstmals in Verkehr oder führt es aus. Nachgelagerte Betriebe und Händler geben weiter, was bereits im Markt ist – mit anderen Pflichten.
- Größe zählt: Nachgelagerte Betriebe und Händler müssen sich nur registrieren, wenn sie keine KMU sind (Art. 5 Abs. 2).
Der Relevanz-Check nutzt Ihre Angaben zu Produkten und Tätigkeit für eine erste Einordnung. Er ersetzt keine verbindliche rechtliche Prüfung.
Ab wann gilt es für mich?
Die Verordnung ist seit 29.06.2023 in Kraft, der Geltungsbeginn wurde zweimal verschoben. Wer welche Frist hat, hängt von Größe und Rolle ab.
- Marktteilnehmer sowie nachgelagerte Betriebe und Händler – soweit nicht die Ausnahme darunter greift
- Kleinst- und Kleinunternehmen als Marktteilnehmer (Einführer, Erzeuger), die am 31.12.2024 bereits so niedergelassen waren (Art. 38 Abs. 3)
- Dieselben Unternehmen für Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen
Die Ausnahme in Art. 38 Abs. 3 nennt dem Wortlaut nach nur Marktteilnehmer. Für kleine nachgelagerte Betriebe und Händler ist sie damit nicht eröffnet – wir rechnen dort mit dem 30.12.2026. Diese Unterscheidung wird häufig übersehen und entscheidet, ob Ihnen sechs Monate mehr bleiben oder nicht.
Was muss ich tun?
Die Pflichten unterscheiden sich nach Rolle. Für Marktteilnehmer gilt der volle Umfang.
Registrieren
Die Sorgfaltserklärung gibt ab, wer ein Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt oder ausführt. Dafür ist die Registrierung im EU-Informationssystem nötig.
Sorgfaltspflicht erfüllen
Herkunft erheben – einschließlich Geolokalisierung der Erzeugungsflächen –, Risiko bewerten und bei nicht vernachlässigbarem Risiko mindern.
Referenznummer weitergeben
Die Referenznummer ist an direkte gewerbliche Kunden weiterzugeben. Sammeln muss sie nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte – weiter hinten in der Kette entfällt diese Pflicht.
Fünf Jahre aufbewahren
Unterlagen und Sorgfaltserklärungen sind fünf Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Zuständig in Österreich ist das Bundesamt für Wald.
Erleichterung für kleine Primärerzeuger
Für kleine und kleinste Primärerzeuger führt die Änderungsverordnung eine einmalige, vereinfachte Erklärung ein. Ob Sie darunter fallen, hängt von Größe und Tätigkeit ab.
Was Step7 dabei übernimmt
Wir beginnen bei der Einordnung Ihrer Produkte und Tätigkeiten und strukturieren daraus den Weg zur Umsetzung: welche Daten gebraucht werden, wer sie liefert, wer entscheidet und wie die Dokumentation prüfbar wird.
- Produkte und Tätigkeiten erfassen, Betroffenheit und Frist einordnen
- Datenbedarf, Lieferantenauskünfte und Zuständigkeiten klären
- Prozess und Dokumentation aufsetzen, Sorgfaltserklärung vorbereiten
Weitere EU-Vorgaben
CBAM, CSRD, NIS2, Lieferkettensorgfalt: Wenn Sie wissen wollen, was davon auf Sie zukommt und in welcher Reihenfolge, nehmen wir das in einem Gespräch auf. Dieses Register wächst mit den Vorgaben, die wir tatsächlich begleiten – wir führen hier nichts auf, was wir nicht umsetzen.
Amtliche Quellen
- EU-Portal zur Entwaldungsverordnung
- EU-Informationssystem (Registrierung, Sorgfaltserklärung)
- Leitfaden der Kommission
- Fragen und Antworten der Kommission
- Volltext der Verordnung auf EUR-Lex
- Bundesamt für Wald – zuständige Behörde in Österreich
- Änderungsverordnung (EU) 2025/2650
Geprüft am 21.10.2026 gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 sowie die Angaben der zuständigen Behörden. Orientierung, keine Rechtsberatung.
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